Satzung des Seniorenwohlfahrt e.V.

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Seniorenwohlfahrt e.V.“.

(2)  Der Sitz des Vereins „Seniorenwohlfahrt e.V.“  ist Berlin.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)  Der „Seniorenwohlfahrt e.V.“ soll in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der „Seniorenwohlfahrt e.V.“ dient der

Ø     Hilfe und Unterstützung bei der Gestaltung der Lebensqualität im Alter

Ø     Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen 
 Zustandes auf  die Hilfe anderer angewiesen sind

Ø    Hilfe und Unterstützung von sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO (mildtätig) und 
Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege

Ø    Förderung und Vermittlung von Bildung, insbesondere im Bereich der Humanontogenetik

(1)   Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch:

Ø   Ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von sozialen Initiativen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Bereich der kontinuierlichen sozialen Integration

Ø    Unterstützung von vereinstypischer Ausgestaltung des Lebens in adäquaten Lebensräumen

-   Bereitstellung von Informationen und Organisation von Informationsveranstaltungen zu allen Fragen der optimalen Lebensgestaltung im Alter

-   Organisation der Zusammenarbeit mit Einrichtungen gleichen oder ähnlichen Charakters, wenn es sich bei diesen Einrichtungen um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. 

 

Ø   Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen entsprechend §53 der AO und Behinderten bei allen Fragen des täglichen Lebens, wie Einkaufhilfe, Besorgungen, Behördengängen, Hilfen im Haushalt, Begleitdienste

 

Ø   Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der sich ständig entwickelnden modernen Technik- und Medienwelt unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit des lebenslangen Lernens

-   Gestaltung von Lernangeboten für Senioren im Bereich der modernen Technik, wie Computer- und insbesondere Internetnutzung

-   Bereitstellung von Informationen für Senioren und behinderte Menschen zu Betreuungs- und Kommunikationsmöglichkeiten

-   Schaffung von Möglichkeiten für den Ausbau von sozialen Kontakten sowie Unterstützung der Aktivitäten von Selbsthilfegruppen

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3             Organe des Vereins

                Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4             Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.  

(2)     Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. 

(3)     Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

(4)     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5)     Der Vorstand soll für 1 Jahr gewählt werden.

§ 5             Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des „Seniorenwohlfahrt e.V.“ kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)     Der Verein: „Seniorenwohlfahrt e.V.“ kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.

(4)     Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod;

durch schriftliche Austrittserklärung;

durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 6             Mitgliederversammlung

(1)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.     Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Beschlüsse müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

(3)     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere   

Ø       Wahl des Vorstandes

Ø       Entgegennahme der Jahresberichte

Ø       Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren

Ø       Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(4)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7             Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8             Auflösung

(1)  Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften statt.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.