Satzung des Seniorenwohlfahrt e.V. |
§
1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Seniorenwohlfahrt
e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins „Seniorenwohlfahrt
e.V.“
ist Berlin. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das
erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12.
des laufenden Jahres. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. (5) Der „Seniorenwohlfahrt
e.V.“ soll in das
Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins: Der
„Seniorenwohlfahrt
e.V.“ dient der Ø Hilfe und Unterstützung
bei der Gestaltung der Lebensqualität im Alter Ø Selbstlose
Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
und seelischen Ø Hilfe und Unterstützung
von sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO (mildtätig) und Ø Förderung und
Vermittlung von Bildung, insbesondere im Bereich der Humanontogenetik (1)
Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch: Ø Ideelle und
materielle Unterstützung und Förderung von sozialen Initiativen der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Bereich der
kontinuierlichen sozialen Integration Ø Unterstützung
von vereinstypischer Ausgestaltung des Lebens in adäquaten Lebensräumen -
Bereitstellung von Informationen und Organisation von
Informationsveranstaltungen zu allen Fragen der optimalen
Lebensgestaltung im Alter -
Organisation der Zusammenarbeit mit Einrichtungen gleichen oder
ähnlichen Charakters, wenn es sich bei diesen Einrichtungen um gemeinnützige
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
Ø Unterstützung
von hilfsbedürftigen Personen entsprechend §53 der AO und Behinderten
bei allen Fragen des täglichen Lebens, wie Einkaufhilfe, Besorgungen,
Behördengängen, Hilfen im Haushalt, Begleitdienste Ø Unterstützung
bei der Auseinandersetzung mit der sich ständig entwickelnden modernen
Technik- und Medienwelt unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit
des lebenslangen Lernens -
Gestaltung von Lernangeboten für Senioren im Bereich der
modernen Technik, wie Computer- und insbesondere Internetnutzung -
Bereitstellung von Informationen für Senioren und behinderte
Menschen zu Betreuungs- und Kommunikationsmöglichkeiten -
Schaffung von Möglichkeiten für den Ausbau von sozialen
Kontakten sowie Unterstützung der Aktivitäten von Selbsthilfegruppen (2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. (4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. §
3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. §
4
Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv.
Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. (2)
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(3)
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung
von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und
Einberufung der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern. (4)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. (5)
Der Vorstand soll für 1 Jahr gewählt werden. §
5
Mitgliedschaft (1)
Mitglied des „Seniorenwohlfahrt e.V.“ kann jede natürliche
und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. (2)
Der Verein: „Seniorenwohlfahrt e.V.“ kann fördernde und
Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen. (3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
Sie haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu
entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge regelt die
Mitgliederversammlung. (4)
Die Mitgliedschaft endet -
mit dem Tod; -
durch
schriftliche Austrittserklärung; -
durch Ausschluss
aus dem Verein. Der
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den
Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es
in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. §
6
Mitgliederversammlung (1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung
der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (2)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung
und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Beschlüsse
müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein. (3)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Ø
Wahl des
Vorstandes Ø
Entgegennahme der
Jahresberichte Ø
Beschlussfassung
über Beiträge und Gebühren Ø
Beschlüsse über
Satzungsänderung und Vereinsauflösung (4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe
des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder
muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand
erfolgen. §
7
Formvorschriften Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen
und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. §
8
Auflösung (1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter
Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften statt. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |